Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • Allgemeine Einkaufsbedingungen des PVA TePla Konzerns*

    §1 Geltungsbereich

    1. Für alle Bestellungen von Produkten sowie Bezug von Leistungen gleich welcher Art der PVA TePla AG und ihren Tochtergesellschaften PVA Industrial Vacuum Systems GmbH, PVA Metrology & Plasma Solutions GmbH, PVA Crystal Growing Systems GmbH, PVA TePla Analytical Systems GmbH, PVA Löt- und Werkstofftechnik GmbH, PVA Control GmbH, PVA SPA Software Entwicklungs GmbH, PVA Vakuum Anlagenbau Jena GmbH (nachfolgend: „Besteller“ genannt) und dem Lieferanten gelten ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen.
    2. Als Lieferant wird nachfolgend auch der Werkunternehmer, Dienstleister und sonstige Vertragspartner bezeichnet.

      Jede Änderung dieser Bedingungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Besteller. Sie gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

    3. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennt der Besteller nicht an, es sei denn, er stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
    4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferant (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Bestellers maßgebend.

    §2 Angebot - Angebotsunterlagen - Bestellung

    1. Die Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen muss der Lieferant den Besteller zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Der Lieferant ist gehalten, die Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen (Auftragsbestätigung). Nach Ablauf dieser Frist ist der Besteller nicht mehr an seine Bestellung gebunden. Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie durch den Besteller schriftlich erfolgen oder von ihm schriftlich bestätigt werden.
    2. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist der Besteller nur gebunden, wenn er der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen, sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch den Besteller.

    3. An den dem Lieferanten überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Besteller Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie dem Besteller einschließlich etwaiger Kopien unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
    4. Angebote des Lieferanten sind für den Besteller verbindlich und kostenlos.
    5. Der Besteller ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung binnen angemessener Frist vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können. Der Besteller wird dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird dem Besteller die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin binnen angemessener Frist nach Zugang der Mitteilung des Bestellers gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
    6. Durch schriftliche Erklärung und unter Angabe des Grundes ist der Besteller berechtigt, den Vertrag jederzeit zu kündigen, wenn er die bestellten Produkte in seinem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden kann. Dem Lieferanten wird der Besteller in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.

    §3 Preise, Zahlungsbedingungen

    1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Zahlungen erfolgen nach Wahl des Bestellers durch die Überweisung auf eine in der jeweiligen Rechnung angegebene Bankverbindung des Lieferanten. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“ (DAP Incoterms 2010) ein. Die Transport-, Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer besonderen Vereinbarung. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Besteller keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen nicht eingehaltener Versandvorschriften gehen zu Lasten des Lieferanten.
    2. Rechnungen können durch den Besteller nur bearbeitet werden, wenn diese entsprechend den Vorgaben in der Bestellung die dort ausgewiesene Bestellnummer ausweisen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
    3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zahlt der Besteller den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab vollständiger Lieferung und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach vollständiger Lieferung und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung netto.
    4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller in gesetzlichem Umfang zu. Der Besteller ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferant zustehen. Skontoabzug ist auch dann noch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe auf Grund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist nach 3.4 beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
    5. Der Lieferant kann über seine Forderungen dem Besteller gegenüber durch Abtretung, Verpfändung oder in sonstiger Weise nur verfügen, wenn er zuvor die schriftliche Zustimmung des Bestellers eingeholt hat. § 354a HGB bleibt unberührt.

    §4 Liefertermin

    1. Der in der Bestellung genannte Liefertermin ist bindend und unbedingt einzuhalten (Fixtermin gem. § 376 HGB). Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der vollständige Eingang der Ware beim Besteller. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der genannte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
    2. Der Lieferant steht für die Beschaffung der für die Lieferungen und Leistungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen - auch ohne Verschulden - ein.
    3. Im Falle des Lieferverzuges stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist der Besteller berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer nicht entbehrlichen angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
    4. Im Falle des Lieferverzuges ist der Besteller berechtigt, pro begonnene Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Nettopreises, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware zu verlangen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird, sofern der Besteller Schadensersatz geltend macht, hierauf angerechnet. Der Besteller ist verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung zu erklären, welche zeitlich der verspäteten Lieferung nachfolgt.
    5. Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig und verpflichten ihn nicht zur teilweisen oder vorfristigen Bezahlung.

    §5 Gefahrenübergang - Dokumente

    1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware vollständig bei ihm eingegangen ist.
    2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer des Bestellers anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die der Besteller nicht einzustehen hat.

    §6 Mängelanspruch - Mängelanzeige

    1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferant gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
    2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf den Besteller die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Besteller, vom Lieferant oder vom Hersteller stammt.
    3. Der Besteller wird die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitäts-Abweichungen prüfen. Mängelrügen sind rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Ablieferung der Ware an den Lieferanten abgesandt wurden. Bei verborgenen Mängeln beginnt die Rügefrist von 2 Wochen erst mit der Erlangung positiver Kenntnis vom Mangel. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen dem Besteller die Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn dem Besteller der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
    4. Ist die Ware zum Zeitpunkt der Ablieferung an den Besteller mit Mängeln behaftet, so ist der Besteller berechtigt, zunächst nach eigener Wahl Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach erfolglosem erstem Versuch als fehlgeschlagen.
    5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangel-Beseitigung oder der Ersatzleistungen erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch des Bestellers auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des Bestellers bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet der Besteller jedoch nur, wenn er erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
    6. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist kann der Besteller wahlweise den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Daneben bleibt das Recht auf Schadensersatz und die Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen ausdrücklich vorbehalten. Auch ist der Besteller in diesem Fall berechtigt, die Beseitigung des Mangels auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für den Besteller unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird der Besteller den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
    7. Etwaige Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit der Ware sind schon dann erheblich, wenn einzelne Funktionen der Ware nur eingeschränkt genutzt werden können.
    8. Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, mindestens aber eine Verjährungsfrist von 30 Monaten. Der Beginn der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt der Endabnahme der Gesamtanlage durch den Kunden des Bestellers. Eine Verweigerung i. S. v. § 203 Satz 1 BGB hat schriftlich zu erfolgen, ebenso die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses. Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige des Bestellers beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche des Bestellers ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die Ansprüche des Bestellers verweigert. Für nachgebesserte oder ersetzte Liefergegenstände beginnt diese Frist neu zu laufen.
    9. Abnahmen, Überprüfungen, Zahlungen oder Akzeptanz vorgelegter Zeichnungen durch den Besteller entbinden den Lieferanten nicht von seiner Gewährleistung.

    §7 Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge - Geheimhaltung

    1. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Eigentumsvorbehalt mit der Zahlung des für die Vorbehaltsware vereinbarten Preises erlischt und der Besteller zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt ist. Ein weitergehender Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nicht akzeptiert.
    2. Das Eigentum an den dem Lieferanten beigestellten Teilen behält sich der Besteller vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für den Besteller vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware des Bestellers mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
    3. Sofern die durch den Besteller beigestellte Sache mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt wird, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Besteller.
    4. An im Auftrage des Bestellers gefertigten Werkzeugen behält der Besteller sich das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der durch den Besteller bestellten Waren einzusetzen.
    5. Der Lieferant ist verpflichtet, die dem Besteller gehörenden Werkzeuge sowie bereitgestellte Waren zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektions- Arbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er dem Besteller sofort anzuzeigen, unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
    6. An allen für den Lieferanten angefertigten, bzw. ihm überlassenen Abbildungen, Kostenanschlägen, Zeichnungen, Mustern, Modellen, Formen, Profilen, Normblättern, Berechnungen, Werkzeugen, usw. behält sich der Besteller das Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Muster, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Bestellers offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn dem Besteller soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

    §8 Schutzrechte - Nutzungsrechte

    1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden, insbesondere keine Schutzrechte in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern und stellt den Besteller von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei. Die Freistellung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen und Schäden, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
    2. An Abbildungen, Zeichnungen, Produktbeschreibungen und Datenblättern werden die ausschließlichen Nutzungsrechte sowie die Schutzrechte bereits hiermit auf den Besteller übertragen, soweit sie in seinem Auftrag entstanden oder hergestellt worden sind. Der Besteller ist allein und ausschließlich berechtigt, diese Ergebnisse zu nutzen oder zu verwerten.
    3. Der Besteller ist berechtigt, die für ihn erstellten oder erarbeiteten Arbeitsergebnisse zu veröffentlichen. Veröffentlichungen durch den Lieferanten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Besteller.
    4. Die Verjährungsfrist beträgt mindestens 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss, wenn keine längere gesetzliche Verjährungsfrist eingreift.

    §9 Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz - Lieferantenregress

    1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
    2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer durch den Besteller durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Besteller den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
    3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von Euro 2,5 Mio. pro Personenschaden/ Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen dem Besteller weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
    4. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche des Bestellers innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen ihm neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Besteller ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferant zu verlangen, die er seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht des Bestellers (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
    5. Bevor der Besteller den durch einen seiner Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird er den Lieferant benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der durch den Besteller tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferant obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
    6. Die Ansprüche des Bestellers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller selbst, oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

    §10 Langzeitlieferantenerklärungen und Ursprungszeugnisse

    1. Der Lieferant verpflichtet sich, sowohl bei erstmaliger Annahme der Bestellung als auch in der Folge, jeweils einmal im Kalenderjahr, unaufgefordert eine Langzeitlieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (derzeit: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) im Original zu übermitteln. Veränderungen der Ursprungseigenschaft sind dem Besteller mit der jeweiligen Auftragsbestätigung unaufgefordert in Textform (z. B. per Telefax oder E-Mail) oder schriftlich mitzuteilen.
    2. Sollten der Besteller oder dessen Kunden von einer Zollbehörde wegen fehlerhafter eigener Ursprungserklärungen nachbelastet werden oder erleiden der Besteller oder dessen Kunden hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil und beruht dieser auf einer unrichtigen Ursprungsangabe des Lieferanten, so hat der Lieferant den jeweils entstandenen Schaden zu ersetzen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
    3. Lieferungen von Nicht-Ursprungs-Erzeugnissen sind in jedem Falle in den Rechnungen zu kennzeichnen.

    §11 Exportkontrolle

    1. Besteller und Lieferant verpflichten sich zur Einhaltung des anwendbaren nationalen, europäischen und internationalen (inklusive der US-Re-Exportbestimmungen) Exportkontrollrechts.
    2. Der Lieferant verpflichtet sich, dem Besteller die erforderlichen Zoll- und Außenhandelsstammdaten (insbesondere Ursprungsland, Zolltarifnummer und Güterklassifizierung) für alle bestellten Güter (Hardware, Software, Technologie und Dienstleistungen) je Position deutlich in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen anzugeben.
    3. Änderungen der Außenhandelsstammdaten teilt der Lieferant dem Besteller jeweils unverzüglich schriftlich mit.
    4. Der Lieferant stellt den Besteller von sämtlichen Kosten frei, die er durch unrichtige, unvollständige oder verspätete Bereitstellung von Außenhandelsdaten verursacht.

     

    §12 Sonstiges

    1. Der Besteller weist darauf hin, dass er die erhaltenen Daten des Lieferanten (Unternehmers) im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. Es erfolgt eine Speicherung personenbezogener Daten auch bei Konzerngesellschaften und ausliefernden Stellen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO i.V.m. Erwägungsgrund 48). Der Lieferant hat die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. Insbesondere sind die Mitarbeiter des Lieferanten auf das Datenschutzgeheimnis zu verpflichten.
    2. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist die vom Besteller benannte Empfangsstelle. Ist keine Empfangsstelle vom Besteller ausdrücklich benannt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Bestellers.
    3. Sofern der Lieferant Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz des Bestellers ausschließlicher Gerichtsstand, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend vorgeschrieben. Der Besteller ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.
    4. Für die vorliegenden Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und Lieferant sind ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG) anzuwenden.
  • Service-Bestimmungen des PVA TePla Konzerns*

    Soweit nicht anders vereinbart, gelten für Service-Aufträge die folgenden Bedingungen für Reparatur und Wartung an Maschinen und Anlagen

    Die nachstehenden Bestimmungen gelten in der Ergänzung der Verkaufs- und Lieferbedingungen der PVA TePla AG und ihren Tochtergesellschaften PVA Industrial Vacuum Systems GmbH, PVA Metrology & Plasma Solutions GmbH, PVA Crystal Growing Systems GmbH, PVA TePla Analytical Systems GmbH, PVA Löt- und Werkstofftechnik GmbH, PVA Control GmbH, PVA SPA Software Entwicklungs GmbH, PVA Vakuum Anlagenbau Jena GmbH soweit nichts anderes in der Auftragsbestätigung vereinbart ist und wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

    §1. Vertragsschluss, Allgemeines:

    (1) Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

    (2) Ist der Reparaturgegenstand nicht vom Auftragnehmer geliefert, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, stellt der Kunde den Auftragnehmer von eventuellen Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.

    (3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.

    §2. Nicht durchführbare Reparatur

    (1) Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil

    • der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,
    • Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
    • der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
    • der Vertrag während der Durchführung vom Kunden gekündigt worden ist ohne dass der Auftraggeber hierfür Anlass gegeben hat oder der Vertrag vom Auftraggeber gekündigt worden ist und der Kunde hierfür Anlass gegeben hat.

    (2) Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren um die Funktionsfähigkeit wiederherzustellen.

    §3. Kostenangaben, Kostenvoranschlag

    (1) Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen.
    Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15% überschritten werden.

    (2) Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preis-ansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird.

    §4. Preis und Zahlung

    (1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

    (2) Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

    (3) Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Kunden berechnet.

    (4) Eine Beanstandung seitens des Kunden muss schriftlich spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

    (5) Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.

    (6) Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft.

    (7) Die Abtretung von gegen uns bestehenden Forderungen oder sonstigen Rechten ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt.

    §5. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden bei Reparatur außerhalb des Werkes des Auftragnehmers

    (1) Der Kunde hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen.

    (2) Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz not- wendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den vom Auftragnehmer benannten Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstößen des Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Reparaturleiter den Zutritt zur Reparaturstelle verweigern.

    (3) Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, welche ihm der Auftragnehmer rechtzeitig mitteilen wird, insbesondere zu:

    a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparaturleiters zu befolgen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Soweit durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Reparaturleiters entsteht, gelten die Regelungen der Abschnitte 10 und 11 entsprechend.

    b) Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.

    c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.

    d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.

    e) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparaturpersonals.

    f) Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparaturstelle.

    g) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Reparaturpersonal.

    h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

    (4) Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.

    (5) Ist der Kunde mit seinen Pflichten im Verzug, so ist der Auftragnehmer nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Der Auftragnehmer ist in einem solchen Fall nach Vorankündigung berechtigt, die Reparatur abzubrechen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.

    §6. Transport und Versicherung bei Reparatur im Werk des Auftragnehmers

    (1) Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes - einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung - auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Kunden auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der Reparatur beim Auftragnehmer durch den Kunden wieder abgeholt.

    (2) Der Kunde trägt die Transportgefahr.

    (3) Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer versichert.

    (4) Während der Reparaturzeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand, z. B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung, zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.

    (5) Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.

    §7. Reparaturfrist

    (1) Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

    (2) Die Vereinbarung einer Reparatur innerhalb einer verbindlich vereinbarten Frist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.

    (3) Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

    (4) Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.

    (5) Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.

    (6) Erwächst dem Kunden nachweisbar infolge Verzugs des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen; diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5% vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.

    (7) Gewährt der Kunde dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Reparaturarbeit ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen - unbeschadet Abschnitt 11.3 - nicht.

    §8. Abnahme

    (1) Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.

    (2) Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.

    (3) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

    §9. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

    (1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.

    (2) Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteilliefe-rungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

    §10. Gewährleistung

    (1) Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer für Mängel der Reparatur, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, die innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme auftreten, unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet der Abschnitte 6 und 11 in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Sein Recht, den Mangel geltend zu machen, verjährt innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt der Abnahme an.

    (2) Die Frist für die Mängelhaftung wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Ausfallzeit des Reparaturgegenstandes verlängert.

    (3) Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.

    (4) Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Reparaturarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

    (5) Von den durch die Ausbesserung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Kunde die Kosten.

    (6) Lässt der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Mängelbeseitigung durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde nach Ankündigung vom Vertrag zurücktreten.

    §11. Sonstige Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss

    (1) Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter des Auftragnehmers vorliegt.

    (2) Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Reparaturgegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte 10 und 11, 1. und 3. entsprechend.

    (3) Der Kunde kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht aus außervertraglicher Handlung, oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Reparatur zusammenhängen, gegen den Auftragnehmer geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter des Auftragnehmers, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Reparatur für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, die dem Vertrag sein typisches Gepräge gibt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (Kardinalspflicht), haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte; im Falle von einfachen Erfüllungsgehilfen ist dieser Schaden auf EUR 200.000,- pro Schadensfall, insgesamt auf höchstens EUR 500.000,- aus diesem Vertrag oder für den Fall, dass die Haftungsbegrenzung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum vertragstypischen Risiko steht, begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

    §12. Ersatzleistung des Kunden

    Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb des Werkes des Auftragnehmers ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

    §13. Datenschutz/ Geheimhaltung

    Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er die erhaltenen Daten des Kunden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet. Es erfolgt eine Speicherung personenbezogener Daten auch bei Konzerngesellschaften und ausliefernden Stellen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO i.V.m. Erwägungsgrund 48).

    §14. Gerichtsstand, anwendbares Recht

    (1) Für diese Servicebestimmungen und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts (CISG).

    (2) Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist das Gericht am Sitz des Auftragnehmers ausschließlich zuständig. Der Auftragnehmer kann auch das Gericht, das für seine mit der Reparatur betraute Zweigniederlassung zuständig ist, oder das für den Kunden zuständige Gericht anrufen.

  • Allgemeine Lieferbedingungen der PVA TePla AG, Wettenberg

    §1 Geltungsbereich

    1. Für alle Lieferungen von Produkten sowie von Leistungen gleich welcher Art der PVA TePla AG und ihren Tochtergesellschaften PVA Industrial Vacuum Systems GmbH, PVA Metrology & Plasma Solutions GmbH, PVA Crystal Growing Systems GmbH, PVA TePla Analytical Systems GmbH, PVA Löt- und Werkstofftechnik GmbH, PVA Control GmbH, PVA SPA Software Entwicklungs GmbH, PVA Vakuum Anlagenbau Jena GmbH (nachfolgend: „Lieferant“ genannt) und dem Vertragspartner gelten ausschließlich die nachfolgenden Lieferbedingungen.
    2. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund der vorliegenden Bedingungen, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
    3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den ALB des Lieferanten. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
    4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen ALB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

    §2 Angebot und Vertragsabschluss

    1. Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist. Dies gilt auch, wenn der Lieferant dem Käufer vorab Produktbeschreibungen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat. Ein Vertragsschluss kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten oder aber durch die Auslieferung der Ware zustande.
    2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
    3. An Angebotsunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht zugänglich gemacht werden.
    4. Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind, unterliegen der Geheimhaltung. Insbesondere, aber nicht ausschließlich, sind hiervon die Angebote des Lieferanten umfasst. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Alle Dokumente nach 2.3 und 2.4 sind bei nicht erteiltem Auftrag unverzüglich zurückzugeben.

    §3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung

    1. Die Preise verstehen sich ab Werk des Lieferanten, ausschließlich der Verpackung, falls nicht anders vereinbart.
    2. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Lieferant an die in seinen als verbindlich gekennzeichneten Angeboten enthaltenen Preise vier Wochen ab Datum des Angebotes gebunden.
    3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Lieferanten eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    4. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Lieferanten 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug und für den Lieferanten porto- und spesenfrei zahlbar. Der Lieferant ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Lieferant spätestens mit der Auftragsbestätigung. Maßgeblich ist das Datum des Zahlungseinganges bei dem Lieferanten. Der Lieferant ist berechtigt, trotz anderslautender Angaben des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferant berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
    5. Teillieferungen berechtigt den Lieferanten zur Rechnungsstellung über den entsprechenden Teil.
    6. Der Abzug von Skonto sowie Ratenzahlung bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
    7. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist (3.4) kommt der Käufer in Verzug. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen für das Jahr mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes durch den Lieferanten gegenüber dem Käufer bleibt hiervon unberührt. Gegenüber Kaufleuten bleibt auch der Anspruch des Lieferanten auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
    8. Die Preise verstehen sich ab Werk des Lieferanten, ausschließlich der Verpackung, falls nicht anders vereinbart.
    9. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Lieferant an die in seinen als verbindlich gekennzeichneten Angeboten enthaltenen Preise vier Wochen ab Datum des Angebotes gebunden.
    10. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Lieferanten eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    11. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Lieferanten 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug und für den Lieferanten porto- und spesenfrei zahlbar. Der Lieferant ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Lieferant spätestens mit der Auftragsbestätigung. Maßgeblich ist das Datum des Zahlungseinganges bei dem Lieferanten. Der Lieferant ist berechtigt, trotz anderslautender Angaben des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferant berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
    12. Teillieferungen berechtigt den Lieferanten zur Rechnungsstellung über den entsprechenden Teil.
    13. Der Abzug von Skonto sowie Ratenzahlung bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
    14. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist (3.4) kommt der Käufer in Verzug. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen für das Jahr mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes durch den Lieferanten gegenüber dem Käufer bleibt hiervon unberührt. Gegenüber Kaufleuten bleibt auch der Anspruch des Lieferanten auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

    §4 Lieferzeit, Teillieferungen, Annahmeverzug

    1. Liefertermine oder -fristen, soweit sie verbindlich sein sollen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten. In allen anderen Fällen sind Liefertermine oder -fristen unverbindlich. Der Beginn der von dem Lieferanten angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung und Erfüllung aller technischen, kaufmännischen und behördlichen Bedingungen voraus.
    2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferant dem Käufer sobald als möglich mit.
    3. Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern:
      • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
      • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist,
      • dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entsteht (es sei denn, der Lieferant erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

      Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
    4. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Lieferanten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
    5. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand an den ersten Frachtführer übergeben oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
    6. Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige, außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten liegende Ereignisse, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist ein, längstens jedoch eine Verlängerung um sechs Monate.
    7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferant berechtigt, den dem Lieferanten entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
    8. Eine Inverzugsetzung durch Mahnung kann frühestens vier Wochen nach Fälligkeit der Leistungspflicht des Lieferanten erfolgen. Entsteht dem Besteller infolge eines von dem Lieferanten zu vertretenden Verzuges ein Schaden, so ist er berechtigt, Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), im Ganzen jedoch höchstens 5% vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch wegen Lieferverzugs besteht nicht.

    §5 Montage, Inbetriebnahme, Service

    Soweit Montage-, Inbetriebnahme- oder Serviceleistungen durchzuführen sind, gelten ergänzend die entsprechenden Bedingungen, die der Lieferant auf Anforderung zur Verfügung stellt.

    §6 Gefahrenübergang

    Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Lieferanten verlassen hat (Lieferdatum). Falls sich der Versand ohne das Verschulden des Lieferanten verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Sie geht spätestens mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.

    §7 Mängelansprüche

    1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 ff. BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
    2. Grundlage der Mängelhaftung des Lieferanten ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt der Lieferant jedoch keine Haftung.
    3. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Lieferanten hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferanten für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

      Der Lieferant ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
    4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Lieferant zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des Lieferanten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
    5. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
    6. Der Käufer hat dem Lieferanten die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Lieferanten die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Lieferant ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
    7. Schlägt die zweite Nachbesserung nach angemessener Frist fehl und/oder ist eine Ersatzlieferung nicht möglich oder unzumutbar, kann der Käufer nach seiner Wahl unter den gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Schadenersatz kann nur unter den Voraussetzungen von Ziffer 9. geltend gemacht werden.
    8. Bei natürlicher Abnutzung sind jegliche Mängelansprüche ausgeschlossen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
    9. Für Software gilt im Übrigen: Der Lieferant gewährleistet die Übereinstimmung der dem Käufer überlassenen Software mit den Programmspezifikationen des Lieferanten, sofern die Software auf den von vorgesehenen Gerätesystemen des Lieferanten entsprechend der Richtlinien des Lieferanten installiert wird. Mängelansprüche entstehen nur für solche Softwaremängel, die jederzeit reproduzierbar sind. Der Lieferant verpflichtet sich zur Beseitigung aller für die vertragsgemäße Benutzung nicht unerheblicher Mängel, behält sich aber vor, die Mangelbeseitigung je nach Bedeutung des Mangels nach Wahl des Lieferanten vorzunehmen durch Installation einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Wirkung des Mangels. Der Lieferant übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software in allen vom Käufer gewählten, von dem Lieferanten jedoch nicht spezifizierten Kombinationen fehlerfrei arbeitet.
    10. Werden die Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Lieferanten nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen bzw. Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder liegen ungeeignete chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte vor, so entfallen jegliche Mängelansprüche.
    11. Mängelansprüche verjähren bzw. verfristen innerhalb eines Jahres ab Lieferung.

    §8 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

    1. Falls gegen den Käufer aufgrund der Benutzung der Kaufsache innerhalb eines Jahres ab Lieferung der Kaufsache Ansprüche wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder eines Urheberrechts erhoben werden, verpflichtet sich der Lieferant, dem Käufer das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen. Voraussetzung dafür ist, dass der Käufer dem Lieferant unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche Dritter unterrichtet und dem Lieferant alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Maßnahmen vorbehalten bleiben. Sollte unter diesen Voraussetzungen eine weitere Benutzung der Kaufsache zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht möglich sein, gilt als vereinbart, dass der Lieferant nach seiner Wahl entweder die Kaufsache zur Behebung des Rechtsmangels abwandeln oder ersetzen oder die Kaufsache zurücknehmen und den an den Lieferanten entrichteten Kaufpreis, abzüglich eines das Alter der Kaufsache berücksichtigenden Betrages zu erstatten.
    2. Ansprüche gegen den Lieferanten sind ausgeschlossen, falls Rechtsverletzungen dadurch hervorgerufen werden, dass die Kaufsache in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet wurde. Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß Ziffer 9.
    3. Der Lieferant haftet nicht für Rechtsverletzungen durch die Kaufsache, sofern diese auf der Grundlage von Konstruktionsunterlagen oder sonstigen Vorgaben des Käufers gefertigt wurde. Vielmehr stellt der Käufer den Lieferanten in diesem Falle von jeglicher Inanspruchnahme frei.

    §9 Haftungsbeschränkung

    1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Lieferant Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur in dem nachfolgend bestimmten Umfang:

      a) Der Lieferant haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz in voller Höhe.

      b) Bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, die dem Vertrag sein typisches Gepräge gibt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (Kardinalspflicht), haftet der Lieferant nur in Höhe des bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte; im Falle von einfachen Erfüllungsgehilfen ist dieser Schaden auf EUR 100.000,- pro Schadensfall, insgesamt auf höchstens EUR 500.000,- aus diesem Vertrag oder für den Fall, dass die Haftungsbegrenzung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum vertragstypischen Risiko steht, begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

      c) Soweit für Datenverlust gehaftet wird, wird die Haftung nach „b)“ auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung durch den Besteller eingetreten wäre.
    2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen.
    3. Für alle Ansprüche gegen den Lieferanten auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf von 5 Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Die Regelungen der Sätze 1 bis 3 dieses Absatzes gelten nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei der Verletzung von den unter 9.1 b) genannten Pflichten. Die abweichende Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.

    §10 Eigentumsvorbehalt

    1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Lieferanten aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Lieferanten die folgenden Sicherheiten gewährt, die dem Lieferant auf Verlangen nach seiner Wahl ganz oder teilweise freigegeben werden, soweit ihr realisierbarer Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.
    2. Die Kaufsache bleibt Eigentum des Lieferanten (Vorbehaltsware). Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Lieferanten als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für den Lieferanten. Es steht dem Lieferanten das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zu der neuen Sache zu. In diesem Fall verwahrt der Käufer die Kaufsache unentgeltlich für den Lieferanten. Veräußert der Käufer die neue Sache weiter, so gilt Ziff. 10.3 hierfür entsprechend.
    3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken zu versichern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Lieferant ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
    4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen und (vorläufige) Insolvenzverfahren, wird der Käufer auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen und den Lieferanten unverzüglich benachrichtigen, damit der Lieferant seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
    5. Soweit im Lande des Käufers die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Formvorschriften oder sonstige Voraussetzungen geknüpft ist, hat der Käufer für deren Erfüllung zu sorgen.

    §11 Rechte an Software

    1. An Software, sowie an deren Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen und zugehöriger Dokumentation erhält der Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares, unbefristetes Nutzungsrecht ausschließlich zum internen Betrieb der Software.
    2. Weitere als die in der vorstehenden Ziff. 11.1 genannten Rechte an Software und Dokumentationen stehen dem Käufer nicht zu, insbesondere bleibt der Lieferant alleiniger Inhaber der Urheberrechte. Dem Käufer ist es nicht gestattet, Software, Dokumentationen und ggf. nachträglich gelieferte Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich zu machen, zu ändern zu kopieren oder anderweitig zu vervielfältigen, es sei denn, das Vervielfältigen geschieht zum Zwecke der Anfertigung einer Sicherungskopie, die als solche zu kennzeichnen ist.
    3. Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) ist unter den Voraussetzungen des § 69 e UrhG zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität einer unabhängig geschaffenen Software mit der Vertragssoftware zulässig. Die zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Schnittstelleninformationen können gegen Erstattung eines geringen Kostenbeitrages bei dem Lieferanten angefordert werden.

    4. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen der Software auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig, es sei denn, es wurde etwas abweichendes vereinbart. Möchte der Käufer die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen zugleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen erwerben.
    5. Der Käufer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopie sind an einem gegen den Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Der Käufer stellt den Lieferanten von dem Schaden frei, der durch die Verletzung dieser Pflicht entsteht. Die Mitarbeiter des Käufers sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.

    §12 Geheimhaltung

    1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Lieferanten im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
    2. Der Lieferant weist darauf hin, dass er die erhaltenen Daten des Käufers im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet. Es erfolgt eine Speicherung personenbezogener Daten auch bei Konzerngesellschaften und ausliefernden Stellen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO i.V.m. Erwägungsgrund 48).

    §13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

    1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.
    2. Soweit der Käufer Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Sitz unseres Unternehmens ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend vorgeschrieben.

* PVA Industrial Vacuum Systems GmbH, PVA Crystal Growing Systems GmbH, PVA Löt- und Werkstofftechnik GmbH, PVA Control GmbH, PVA Vakuum Anlagenbau Jena GmbH, PVA TePla Analytical Systems GmbH, PVA Metrology & Plasma Solutions GmbH, PVA SPA Software Entwicklungs GmbH

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